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AGB

AGB 143. KLN

SPIELBEDINGUNGEN „143. KlassenLotterieNord “ vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. März 2020

Teil 1: Hauptspiel mit Spielergänzung MillionenJoker

§ 1 Veranstalter

Das Spiel „143. KlassenLotterieNord “ (im Folgenden „KLN-Spiel“) wird von EU Lotto Ltd veranstaltet. EU Lotto ist ein staatlich lizenzierter Buchmacher mit Sitz in Gibraltar (EU), dessen Hauptgeschäft die Annahme von Wetten auf den Ausgang von Lotterien ist. EU Lotto hält u.a. eine Glücksspiellizenz ausgestellt von der gibraltarischen Regierung (Lizenz Nr. RGL 066). EU Lotto vermittelt keine Spielscheine staatlicher Lotterien, sondern veranstaltet Wetten auf den Ausgang von Lotterien. Eine Wette auf den Ausgang von folgenden Lotterien wird im Folgenden als „Los“ bezeichnet:
• 143. NKL-Lotterie, veranstaltet von der GKL (Gemeinsame Klassenlotterie der Länder mit Sitz in Hamburg und München), im Folgenden „NKL-Basislotterie“
• Spielergänzung Millionen-Joker, veranstaltet von der GKL (Gemeinsame Klassenlotterie der Länder mit Sitz in Hamburg und München), im Folgenden „Millionen-Joker-Basislotterie“
• Renten-Joker, veranstaltet von der GKL (Gemeinsame Klassenlotterie der Länder mit Sitz in Hamburg und München), im folgenden „Renten-Joker-Basislotterie“

§ 2 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.

(2) EU Lotto und ihre Dienstleister sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Zu diesem Zweck werden der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Die Anfrage wird zum Zweck der Abrechnung mit EU Lotto und gegebe-nenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum gespeichert.

(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen.

(4) Sofern zur Anbahnung und zum Abschluss des Vertrags ein persönlicher Kontakt mit Mitarbeitern des Dienstleisters erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots M

§ 3 Organisation

(1) Das KLN – Spiel wird gemäß dem Gewinnplan über einen Zeitraum von 6 Monaten in 6 Klassen von jeweils einem Monat durchgeführt.

(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen insgesamt 2.126.720 Geldgewinne (einschließlich 300 monatlicher Extra-Einkommen für ein Jahr), bis zu 6 weitere Geldgewinne in den Jackpot-Ziehungen , 10.000 Goldgewinne, 1.001 Sachgewinne (245 Autos, 60 Wohnmobile, 330 Reisen, 15 Häuser und 350 Kreuzfahrten und eine Insel in der Neujahrsziehung).

(3) Zu jeder Klasse werden ganze Lose (1/1), halbe Lose (1/2), Viertellose (1/4), Achtellose (1/8) und Sechzehntellose (1/16) ausgegeben. Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000 sowie einen Buchstaben, und zwar beim 1/1-Los: A; beim 1/2-Los: A oder B; beim 1/4-Los: A, B, C oder D; beim 1/8-Los: A, B, C, D, E, F, G oder H; beim 1/16-Los: A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O oder P.

(4) Die Gewinnsumme beträgt insgesamt 1.430.700.000 €; davon entfallen 1.362.960.000 € auf Geldgewinne , 30.000.000 € auf Goldgewinne und 37.740.000 € auf Sachgewinne. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 49,68 %.

§ 4 Spieleinsatz

(1) Der Lospreis beträgt je Klasse 160,00 € für ein ganzes Los, 80,00 € für ein halbes Los, 40,00 € für ein Viertellos, 20,00 € für ein Achtellos, 10,00 € für ein Sechzehntellos.

(2) Erwirbt ein Spielteilnehmer im Laufe des 142. KLN-Spiels ein bisher von ihm nicht gespieltes Los oder nimmt der Spielteilnehmer nach einer Unterbrechung zu einer nachfolgenden Klasse die Spielteilnahme wieder auf, so ist der Lospreis auch für die vorhergehenden noch nicht bezahlten Klassen zu zahlen.

(3) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers.

§ 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis

(1) Die Lose werden von Dienstleistern im Namen und für Rechnung der EU Lotto vertrieben.

(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Bankverbindung und das ihm zugeteilte Los mit Nummer und Buchstabe werden vom Dienstleister in einem Verzeichnis registriert.

(3) Der Spielteilnehmer hat dem Dienstleister Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen. § 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.

(4) Über das bestellte Los ist der Dienstleister berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es dem Spielteilnehmer zuzusenden. Das Los-Zertifikat kann für mehrere Klassen und für mehrere Losnummern ausgestellt werden. Für Los-Zertifikate gelten diese Spielbedingungen entsprechend.

(5) Lose können vorbehaltlich der glücksspielrechtlichen Erlaubnis als „virtuelle Lose“ vertrieben werden. Die Losnummern und Buchstaben sind dann nur in der Datenbank von EU Lotto gespeichert, werden dem Spielteilnehmer aber formlos mitgeteilt.

(6) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. EU Lotto ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.

(7) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht.

§ 6 Losbezahlung und Spielvertrag

(1) Der Spielvertrag kommt zwischen EU Lotto und dem Spielteilnehmer gemäß den folgenden Absätzen mit Bezahlung des Lospreises und Speicherung der Transaktion zustande.

(2) Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Klasse muss a) der Lospreis rechtzeitig (Abs. 3) und in voller Höhe (Abs. 5 und Abs. 6) bezahlt werden, und zwar je nach Anforderung des Dienstleisters auf ein Konto von EU Lotto oder des Dienstleisters, und b) die Transaktion in der Datenbank von EU Lotto vor Beginn der 1. Ziehung dieser Klasse gespeichert sein.

(3) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn einer Klasse a) der Lospreis bar, per Postanweisung oder per Überweisung in die Verfügungsmacht von EU Lotto bzw. des Dienstleisters gelangt ist und EU Lotto bzw. der Dienstleister davon Kenntnis erlangen konnte, b) ein Scheck über den Lospreis dem Dienstleister vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spiel- teilnehmer zu vertreten hat, c) EU Lotto bzw. der Dienstleister zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegenden Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.

(4) Nach dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab ab dem Tage der nächstfolgenden Hauptziehung oder der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse oder des Millionen-Finales wenn der Lospreis bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor dieser Ziehung bezahlt wurde.

(5) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt EU Lotto bzw. der Dienstleister den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Wird der Lospreis später vollständig gezahlt, gilt Abs. 4 entsprechend. Ansonsten kann der Betrag auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder er wird nach Anforderung des Spielteilnehmers von EU Lotto bzw. durch den Dienstleister zurückgezahlt.

(6) Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.

(7) Soll mit mehreren Losnummern am Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag in folgender Rangfolge verrechnet: a) auf ganze Lose, b) auf halbe Lose, c) auf Viertellose, d) auf Achtellose, e) auf Sechzehntellose, soweit der gezahlte Betrag dafür ausreicht und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat. Bei mehreren Losnummern gleicher Losteilung wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. § 13 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 in Teil 2 dieser Spielbedingungen bleiben unberührt. Im Übrigen findet Abs. 5 Anwendung.

§ 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung

(1) Jedes Los gilt nur für die Klasse, auf die es lautet. Zur Fortsetzung der Spielbeteiligung wird der Dienstleister, der das Los für die Vorklasse geliefert hat, dem Spielteilnehmer ein Los mit derselben Nummer und demselben Buchstaben für die folgende Klasse (Erneuerungslos) anbieten. Der Spielteilnehmer ist zur Abnahme des Erneuerungsloses nicht verpflichtet.

(2) Kann die Spielteilnahme mit einem Erneuerungslos trotz rechtzeitiger Bezahlung des Lospreises nicht ermöglicht und kann deswegen die Spielbeteiligung mit der bisherigen Losnummer nicht fortgesetzt werden, hat der Spielteilnehmer Anspruch auf die unentgeltliche Spielteilnahme mit der doppelten Anzahl der ihm zustehenden Lose mit anderen Nummern für alle folgenden Klassen. Es gelten die Haftungsregelungen des § 12 Abs. 1.

(3) Der Dienstleister wird dem Spielteilnehmer der 6. Klasse grundsätzlich Lose für die 1. Klasse des nächsten KLN-Spieles anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt.

(4) Die Spielteilnahme kann zum Ende jeder Klasse vom Spielteilnehmer beendet werden, und zwar auch dann, wenn der Spielteilnehmer ein Los-Zertifikat oder ein virtuelles Los (gemäß § 5 Abs. 5) mit einem Gültigkeitszeitraum über mehrere Klassen erhalten hat. Die Spielteilnahme kann vor jeder Klasse durch EU Lotto beendet werden, und zwar auch dann, wenn der Lospreis bereits bezahlt wurde. EU Lotto bzw. der entsprechende Dienstleister erstatten in diesem Fall den Lospreis.

(5) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung des Dienstleisters. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.

§ 8 Gewinnermittlung

(1) Bei Geldgewinnen zahlt EU Lotto dem Spielteilnehmer den gleichen Betrag, den der Spielteilnehmer erhalten hätte, hätte er mit der gleichen Losnummer und -teilung direkt an der NKL-Basislotterie teilgenommen.

(2) Alle Ziehungen der NKL-Basislotterie finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vorab festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.

(3) Die Gewinnermittlung im KLN-Spiel erfolgt über einen Abgleich der bei EU Lotto zur jeweiligen Ziehung gewinnberechtigt registierten Lose mit dem jeweiligen Ziehungsergebnissen der NKL-Basislotterie. Je nach Gewinnrang und Gewinnanzahl werden Gewinnlosnummern durch 1-, 2-, 3-, 4-, 5- oder 7-stelliger Ziffern ausgewiesen. In Gewinnstufen ab 1.000.000 € und Gewinnstufen mit weniger als 30 Gewinnen sowie bei Sachgewinnen und bei den Extra-Einkommen werden in der NKL-Basislotterie 7-stellige Gewinnnummern gezogen. In allen anderen Gewinnstufen werden jeweils nur die Endziffern der Gewinnnummern gezogen. Bei Sachgewinnen und bei Extra-Einkommen werden zusätzlich noch die Gewinnbuchstaben gezogen.

(4) Für die Jackpot-Ziehungen der 1. bis 5. Klasse wird in der NKL-Basislotterie zunächst jeweils eine Vorziehung durchgeführt, bei der eine Ziffer aus den Ziffern 0 bis 2 gezogen wird. Wird in diesen Vorziehungen die Ziffer 0 gezogen, so wird direkt im Anschluss eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt. Wird eine der Ziffern 1 oder 2 gezogen, so wird der in der jeweiligen Jackpot-Ziehung zur Verlosung stehende Gewinn auf die Jackpot-Ziehung der Folgeklasse übertragen und dem dort zur Verlosung stehenden Gewinn aufgeschlagen. In der 6. Klasse wird ohne Vorziehung eine 7-stellige Gewinnnummer ermittelt.

§ 9 Gewinnlose

(1) Losnummern des KLN-Spiels, die als Gewinnnummern ermittelt werden, bleiben im Spiel mit Ausnahme der als Gewinnnummern gezogenen Losnummern der 4 Großen Hauptziehungen der 6. Klasse; diese Losnummern scheiden vor dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung oder bei den in der 4. Großen Hauptziehung gezogenen Gewinnnummern vor dem Tage der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse aus dem KLN-Spiel aus.

(2) Zur Fortsetzung des KLN-Spiels wird der Dienstleister dem Spielteilnehmer regelmäßig anbieten, mit einem Los mit einer noch im Spiel befindlichen Losnummer teilzunehmen (Anschlusslos).

(3) Der Lospreis für ein Anschlusslos setzt sich zusammen aus dem Preis für die laufende Klasse und die Vorklassen.

(4) Der Spielteilnehmer nimmt ab dem Tage der nächstfolgenden Großen Hauptziehung bzw. der Jackpot-Ziehung der 6. Klasse mit dem Anschlusslos an dem KLN-Spiel teil, wenn die Bezahlung des Lospreises gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 vor dieser Ziehung erfolgt und gespeichert ist.

§ 10 Gewinnbekanntgabe

(1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer vom Dienstleister eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern und Gewinnbuchstaben des KLN-Spiels in der monatlichen Gewinnliste von EU Lotto bekannt gegeben, die beim Dienstleister eingesehen oder erworben werden kann. Die Veröffentlichungen von EU Lotto (z.B. digitale Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.

(2) Die in den Veröffentlichungen genannten Geld- und Goldgewinne beziehen sich auf ganze Lose mit Ausnahme der Extra-Einkommen, die ungeteilt auf die jeweils 7-stellige Losnummer einschließlich des gezogenen Buchstabens fallen. Der Spielteilnehmer erhält als Gewinn den entsprechenden Gewinnbetrag . Spielteilnehmer, die Losanteile erworben haben, erhalten entsprechende Anteile der Gewinne.

§ 11 Gewinnauszahlung

(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem beim Dienstleister für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.

(2) Die im KLN-Gewinnplan ausgewiesenen Gewinnbeträge bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden dem Spielteilnehmer vom Dienstleister entweder unverzüglich ausbezahlt oder dem Spielteilnehmer auf seinem Kundenkonto gutgeschrieben und auf Wunsch mit dem Lospreis für nachfolgende Klassen sowie gegebe- nenfalls Anschlusslose (vgl. § 9 Abs. 2 und Abs. 3) verrechnet.

(3) Geldgewinne bis zu einem Betrag von 1.000.000 € werden vom Dienstleister, Geldgewinne von mehr als 1.000.000 € sowie die Extra-Einkommen von EU Lotto ausgezahlt. Die Sachgewinne werden von EU Lotto in Abstimmung mit dem Gewinner beschafft und an diesen übermittelt. Sach- und Goldgewinne können auf Wunsch von EU Lotto auch in bar ausbezahlt werden. Der Gewinnbetrag ist der im Gewinnplan des KLN-Spieles ausgewiesene Wert.

(4) Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinn- benachrichtigung beiliegt.

(5) Gewinne sind in vielen Ländern steuerfrei bzw. nicht steuerbar. Der Spielteilnehmer ist in erster Linie für die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben verantwortlich. Für den Fall, dass EU Lotto in Bezug auf die Gewinne eines Spielteilnehmers irgendwelche Steuern, Gebühren oder Abgaben direkt an die Behörden eines Landes zu zahlen hat, sind EU Lotto und der Dienstleister berechtigt, diese vom Konto des Spielteilnehmers abzubuchen bzw. entsprechend vom Spielteilnehmer zu fordern.

§ 12 Haftung/Beschwerdeverfahren

(1) EU Lotto haftet nicht für Schäden, die auf ihrer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen eines Dienstleisters oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages beruhen. Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.

(2) Im Übrigen haftet EU Lotto nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen EU Lotto, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. EU Lotto haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.

(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Spielteilnehmer, die von diesen Spielbedingungen abweichen, sind für EU Lotto nicht verbindlich.

(5) Für Reklamationen und Auskünfte steht EU Lotto jederzeit zur Verfügung, Telefon 0044 2037704310, E-Mail info@eulottoltd.com

§ 13 Spielergänzung MillionenJoker

(1) Parallel zum KLN-Spiel führt EU Lotto die Spieleergänzung “MillionenJoker” (im Folgenden „MillionenJoker-Spiel“) gemäß dem Gewinnplan in 6 Klassen durch: Bei erstmaliger Spielteilnahme kann der Spielteilnehmer bestimmen, ob er sich mit diesem Los an der Spielergänzung MillionenJoker – Spiel beteiligen will. An diese Entscheidung bleibt er während der Dauer des Spiels gebunden. Die Beteiligung am MillionenJokerJ-Spiel wird auf dem Los vermerkt. Eine Beendigung der Spielergänzung ist nur zusammen mit der Beendigung der Beteiligung am Hauptspiel möglich.

(2) Beim MillionenJokerJ-Spiel werden gemäß Gewinnplan 230 Gewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 230.000.000 € verlost. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote des MillionenJokerJ-Spiels beträgt bei einer Teilnahme am KLNSpiel mit MillionenJoker über alle 6 Klassen 49,08%.

(3) EU Lotto zahlt dem Spielteilnehmer den gleichen Betrag, den der Spielteilnehmer erhalten hätte, hätte er mit der gleichen Losnummer und -teilung direkt an der Millionen-Joker-Basislotterie teilgenommen.

(4) Die Teilnahme am MillionenJoker-Spiel kostet je Klasse 28,00 € für ein ganzes Los, 14,00 € für ein halbes Los, 7,00 € für ein Viertellos, 3,50 € für ein Achtellos und 1,75 € für ein Sechzehntellos.

(5) Die Regelung des § 6 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass Losnummern mit MillionenJoker Vorrang haben vor Losnummern gleicher Losteilung ohne MillionenJoker, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.

(6) Bei der Spielergänzung MillionenJoker gibt es keine Anschlusslose. Insofern finden die Regelungen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 keine Anwendung.

(7) Im Übrigen gelten für das MillionenJoker-Spiel die sonstigen Bestimmungen der Spielbedingungen entsprechend.

§ 14 Spielgeheimnis

Die Namen der Gewinner werden auf Wunsch der Gewinner geheim gehalten.

Teil 2: RentenJoker

§ 1 Organisation

(1) Parallel zum KLN-Spiel führt EU Lotto das Spiel “RentenJoker” (im Folgenden „RentenJoker-Spiel“) gemäß dem Gewinnplan in 6 Klassen durch.

(2) Es werden 3.000.000 nicht teilbare Lose aufgelegt. Auf diese Lose fallen insgesamt 300 10-Jahres-Rentengewinne mit einer Gesamtgewinnsumme von 44.640.000 €. Die planmäßige Gewinnausschüttungsquote beträgt bei einer Teilnahme über alle 6 Klassen 49,60 %.

§ 2 Spieleinsatz

Der Lospreis beträgt je Los und Klasse 5,00 €. Die Spielteilnahme kann zu jeder Klasse begonnen werden, ohne den Lospreis für die vorhergehenden Klassen bezahlen zu müssen.

§ 3 Losbezahlung

Der Lospreis beträgt je Los und Klasse 5,00 €. Die Spielteilnahme kann zu jeder Klasse begonnen werden, ohne den Lospreis für die vorhergehenden Klassen bezahlen zu müssen.

(1) Der Lospreis ist spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor der Ziehung des RentenJokerJ – Spiel zu bezahlen.

(2) Werden die Lospreise für das Hauptspiel und für das RentenJokerJ – Spiel nicht vollständig bezahlt, so ist der gezahlte Betrag zuerst auf die Lose des Hauptspiels und danach auf die Lose des RentenJokerJ – Spiels zu verrechnen, es sei denn, der Spielteilnehmer trifft eine andere Bestimmung.

§ 4 Gewinnermittlung

(1) Die Gewinnermittlung der Renten-Gewinne erfolgt durch die Ziehung 7-stelliger Ziffern der Renten-Joker-Basislotterie als Gewinnnummern gemäß Teil 1 § 8.

(2) Bei den Geldpreisen handelt es sich um eine Zusatzverlosung durch EU-Lotto. Die Gewinnermittlung der Geldpreise im RentenJoker-Spiel erfolgt mittels eines proprietären Zufallszahlengenerators, der von einem unabhängigen Testlabor zertifiziert wurde.Pro

(3) EU Lotto zahlt dem Spielteilnehmer den gleichen Betrag, den der Spielteilnehmer erhalten hätte, hätte er mit der gleichen Losnummer direkt an der Renten-Joker-Basislotterie teilgenommen.

§ 5 Gewinnauszahlung

(1) 10-Jahres-Rentengewinne werden von EU Lotto ausgezahlt und sind nicht vererbbar.

(2) EU Lotto kann dem Kunden die Möglichkeit einräumen, sich für die “Cash Option” zu entscheiden. In diesem Fall wird der Gewinn in einer Summe ausgezahlt, wobei diese Summe 65% des Betrages der im Falle einer Annuitäten-Auszahlung ausgezahlten Summe beträgt. Die Wahl der Auszahlungsart obliegt dem Kunden.

§ 6 Allgemeine Bestimmung

Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, gelten für den Renten-Joker-spiel die Regelungen des KLN-Spiels entsprechend.

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