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AGB

1 VERANSTALTER

Das Spiel „RentenLotterie“ (im Folgenden „RentenLotterie-Spiel“) wird von der EU Lotto Ltd. veranstaltet. EU Lotto ist ein staatlich lizenzierter Buchmacher mit Sitz in Gibraltar (EU), dessen Hauptgeschäft die Annahme von Wetten auf den Ausgang von Lotterien ist. EU Lotto hält u.a. eine Glücksspiellizenz ausgestellt von der gibraltarischen Regierung (Lizenz Nr. RGL 066). EU Lotto vermittelt keine Spielscheine staatlicher Lotterien, sondern veranstaltet Wetten auf den Ausgang von Lotterien. Eine Wette auf den Ausgang der NKL-Rentenlotterie als Basislotterie, veranstaltet von der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder mit Sitz in Hamburg und München (Deutschland), wird im Folgenden als „Los“ bezeichnet.

2 TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN

(1) Die Teilnahme von Minderjährigen an Glücksspielen ist nach dem Gesetz nicht zulässig. Aus diesem Grunde hat der Spielinteressent wahrheitsgemäß seinen Namen, sein Geburtsdatum und seine Adresse anzugeben.

(2) Die EU Lotto und ihre Dienstleister sind gesetzlich verpflichtet, die Altersangabe des Spielinteressenten zu überprüfen. Zu dieser Volljährigkeitsprüfung werden anerkannte Verfahren eingesetzt; die dazu jeweils benötigten Daten werden an Dritte weitergegeben. Dem jeweiligen Dienstleister werden zu diesem Zweck der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Spielinteressenten übermittelt. Eine Bonitätsprüfung und eine weitere Übermittlung personenbezogener Daten finden nicht statt. Der jeweilige Dienstleister wird die Anfrage zum Zweck der Abrechnung mit der EU Lotto und gegebenenfalls den Melderegistern für den dafür erforderlichen Zeitraum speichern.

(3) Kann die Volljährigkeit nicht mit einem Verfahren gemäß Abs. 2 bestätigt werden, wird der Spielinteressent hierüber unverzüglich informiert. Der Spielinteressent kann dann den Nachweis seiner Volljährigkeit auf andere geeignete Weise erbringen. (4) Sofern zur Anbahnung und zum Abschluss des Vertrags ein persönlicher Kontakt mit Mitarbeitern des Dienstleisters erfolgt, sind diese zur Sicherstellung des Teilnahmeverbots Minderjähriger berechtigt und verpflichtet, in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments oder einer notariell beglaubigten Kopie eines amtlichen Ausweisdokumentes zu verlangen.

§ 3 ORGANISATION

(1) Das RentenLotterie-Spiel wird gemäß dem Gewinnplan über einen Zeitraum von 4 Wochen in 4 Klassen von jeweils einer Woche durchgeführt. Das RentenLotterie-Spiel beginnt am 1. eines Kalendermonats mit der 1. Ziehung der 1. Klasse und endet nach 4 Wochen am 28. des Kalendermonats mit der 7. Ziehung der 4. Klasse. Nach Beendigung eines RentenLotterie-Spiels beginnt die folgende RentenLotterie jeweils am 1. des darauf folgenden Kalendermonats.

(2) Es werden 3.000.000 Lose aufgelegt, die als Basis- oder Superlose ausgegeben werden. Auf diese Lose fallen insgesamt 200 Rentengewinne und 900.000 Bonuslosgewinne. Die Rentengewinne werden im Falle des Gewinns mit einem Basislos über 5 Jahre und im Falle des Gewinns mit einem Superlos über 10 Jahre monatlich ausbezahlt. Bonuslose werden im Fall des Gewinns mit einem Basislos als Basislos und im Falle des Gewinns mit einem Superlos als Superlos ausgegeben. Die Gesamtgewinnsumme beträgt 17.460.00 € bei Teilnahme mit einem Basislos und 34.920.000 € bei Teilnahme mit einem Superlos. Die planmäßige Ausschüttungsquote beträgt einschließlich der Bonuslosgewinne 58,20 %.

(3) Jedes Los trägt eine 7-stellige Nummer zwischen 0.000.001 und 3.000.000.

§ 4 SPIELEINSATZ

(1) Der Lospreis pro RentenLotterie-Spiel beträgt 10,00 € für ein Basislos und 20,00 € für ein Superlos.

(2) Kosten für Gewinnlisten einschließlich Porto gehen zu Lasten des Spielteilnehmers.

§ 5 Losvertrieb und Spielteilnehmerverzeichnis

(1) Die Lose werden von Dienstleistern im Namen und für Rechnung der EU Lotto vertrieben.

(2) Die Angaben des Spielteilnehmers gemäß § 2 Abs. 1 sowie seine Zahlungsinformationen und das ihm zugeteilte Losnummer werden vom Dienstleister in einem Verzeichnis registriert.

(3) Der Spielteilnehmer hat dem Dienstleister Änderungen seines Namens, seiner Adresse oder seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht beruhen, hat der Spielteilnehmer zu tragen. § 12 Abs. 3 gilt bei Schäden des Spielteilnehmers entsprechend.

(4) Ein Los kann für eine oder bis zu 12 RentenLotterie-Spiele ausgestellt werden. Es gelten der jeweils gültige Gewinnplan und die jeweils gültigen Spielbedingungen. Ändern sich der Gewinnplan und/oder die Spielbedingungen innerhalb des auf dem Los gekennzeichneten Gültigkeitszeitraums, übersendet der Dienstleister dem Spielteilnehmer den neuen Gewinnplan und die neuen Spielbedingungen. Diese gelten als vereinbart, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von 2 Wochen widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Dienstleister jeweils gesondert hinweisen.

(5) Über das bestellte Los ist der Dienstleister berechtigt, ein Los-Zertifikat auszustellen und es dem Spielteilnehmer zuzusenden. Das Los-Zertifikat kann für mehrere RentenLotterie-Spiele und für mehrere Losnummern ausgestellt werden. Für Los-Zertifikate gelten diese Spielbedingungen entsprechend.

(6) Lose können vorbehaltlich der glücksspielrechtlichen Erlaubnis als „virtuelle Lose“ vertrieben werden. Die Losnummern sind dann nur in der Datenbank der EU Lotto gespeichert, werden dem Spielteilnehmer aber formlos mitgeteilt.

(7) Ein Anspruch auf Spielteilnahme mit einer bestimmten Losnummer zu einer Klasse besteht nicht. Die EU Lotto ist aber bei Losnummernwünschen vermittelnd behilflich.

(8) Bei Fernabsatzverträgen besteht kein Widerrufsrecht.

§ 6 Losbezahlung und Spielvertrag

(1) Der Spielvertrag kommt zwischen der EU Lotto und dem Spielteilnehmer für jedes RentenLotterie-Spiel gesondert und nur mit rechtzeitiger (Abs. 3) Bezahlung des Lospreises in voller Höhe (Abs. 7 bis Abs. 9) und Speicherung des Loskaufs zustande.

(2) Zur gewinnberechtigten Spielteilnahme an allen Ziehungen einer Klasse muss a) bei einem Dienstleister ein Los gekauft und der Lospreis für dieses Los rechtzeitig (Abs. 3) und in voller Höhe (Abs. 5 und Abs. 6) bezahlt werden, und zwar je nach Anforderung des Dienstleisters auf ein Konto der EU Lotto oder des Dienstleisters, und b) der Loskauf in der Datenbank der EU Lotto vor Beginn der 1. Ziehung dieser Klasse gespeichert sein.

(3) Rechtzeitig bezahlt ist der Lospreis, wenn bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor Beginn eines RentenLotterie-Spiels a) der Lospreis bar oder per Überweisung in die Verfügungsmacht der EU Lotto bzw. des Dienstleisters gelangt ist und die EU Lotto bzw. der Dienstleister davon Kenntnis erlangen konnte, b) ein Scheck über den Lospreis dem Dienstleister vorliegt und die Einlösung des Schecks nicht scheitert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, c) die EU Lotto bzw. der Dienstleister zum Einzug des Lospreises von einem der Verfügungsmacht des Spielteilnehmers unterliegen- den Konto ermächtigt wird und der Einzug des Lospreises nicht scheitert oder sich verzögert aus Gründen, die der Spielteilnehmer zu vertreten hat, oder die Gutschrift rückgängig gemacht wird, weil der Spielteilnehmer dem Einzug nachträglich widerspricht. Für Kreditkarten gilt diese Bestimmung entsprechend.

(4) Nach dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der 1. Ziehung der 2. Klasse, wenn der Lospreis bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor dieser Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat.

(5) Nach dem in Abs. 4 genannten Zeitpunkt beginnt die gewinnberechtigte Spielteilnahme ab dem Tage der 1. Ziehung des nächstfolgenden RentenLotterie-Spiels, wenn der Lospreis bis spätestens mit Ablauf des vorletzten Werktages (ohne Samstage) vor dieser Ziehung bezahlt wurde und der Spielteilnehmer keine andere Bestimmung getroffen hat.

(6) Erfolgt die Zahlung des Spieleinsatzes im SEPA-Lastschriftverfahren, verkürzt sich die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen Werktag (ohne Samstage). Die Vorabankündigung über den Bankeinzug des Spieleinsatzes erfolgt per Brief oder per E-Mail.

(7) Soll mit mehreren Losnummern an einem RentenLotterie-Spiel teilgenommen werden und wird nicht der Gesamtpreis der Lose bezahlt, so wird der gezahlte Betrag jeweils auf die Lose mit den niedrigsten Losnummern verrechnet. Superlose haben dabei Vorrang vor Basislosen.

(8) Sofern ein Los auf mehrere RentenLotterie-Spiele ausgestellt wird, ist der Lospreis pro RentenLotterie-Spiel nach Maßgabe von § 6 zu bezahlen. Dem Spielteilnehmer bleibt es unbenommen, den Lospreis für mehrere oder sämtliche RentenLotterie-Spiele des auf dem Los genannten Gültigkeitszeitraums im Voraus zu bezahlen. Wird der Gesamtpreis nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag zunächst auf die nächstfolgende RentenLotterie und sodann die jeweils folgende RentenLotterie-Spiel angerechnet.

(9) Wird bei einer Teilnahme mit mehreren Losnummern über mehrere RentenLotterie-Spiele der Gesamtpreis der Lose nicht vollständig bezahlt, so wird der gezahlte Betrag auf alle Losnummern nach Maßgabe von Abs. 7 zunächst auf das nächstfolgende RentenLotterie-Spiel und sodann die jeweils folgende RentenLotterie-Spiele angerechnet.

(10) Bei unvollständiger Lospreiszahlung verwahrt die EU Lotto bzw. der Dienstleister den Teil des gezahlten Betrages, der für die Verrechnung mit einer Losnummer nicht ausreicht. Der Betrag kann auf nachfolgende Losbestellungen verrechnet werden oder wird nach Anforderung des Spielteilnehmers bei der EU Lotto bzw. beim Dienstleister zurückgezahlt.

§ 7 Spielfortsetzung, -beendigung und -übertragung

(1) Jedes Los gilt maximal für den Zeitraum, auf den es ausgestellt wird. Der Dienstleister wird dem Spielteilnehmer grundsätzlich Lose für die nächstfolgende(n) RentenLotterie-Spiel(e) anbieten, und zwar entsprechend den von ihm gespielten Losen, es sei denn, der Spielteilnehmer hat etwas anderes erklärt.

(2) Die Spielteilnahme kann durch den Spielteilnehmer oder durch die EU Lotto zum Ende jedes RentenLotterie-Spiels beendet werden, es sei denn, der Spielteilnehmer hat den Lospreis für ein auf mehrere RentenLotterie-Spiele ausgestelltes Los gemäß § 6 Abs. 8 oder Abs. 9 ganz oder teilweise im Voraus gezahlt. In diesem Fall kann die Spielteilnahme zum Ende des letzten RentenLotterie-Spiels beendet werden, für die der Lospreis in voller Höhe gezahlt wurde. Die EU Lotto kann die Spielteilnahme vor dem Ende des Gültigkeitszeitraums kündigen, wenn das Spiel im Laufe dieses Zeitraums eingestellt oder unterbrochen wird oder wenn der Spielteilnehmer gemäß § 5 Abs. 4 einem neuen Gewinnplan oder neuen Spielbedingungen widerspricht. Die Kündigung durch den Spielteilnehmer oder die EU Lotto aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Spielteilnahme wird ein zuviel gezahlter Lospreis zurückerstattet.

(3) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Spielvertrag bedarf der Zustimmung des Dienstleisters. Die Zustimmung wird erteilt und der neue Anspruchsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 registriert, wenn er die Teilnahmevoraussetzungen des § 2 erfüllt.

(1) Bei Geldgewinnen zahlt die EU Lotto dem Spielteilnehmer den gleichen Betrag, den der Spielteilnehmer erhalten hätte, hätte er mit der gleichen Losnummer und -art direkt an der NKL-Rentenlotterie teilgenommen.

(2) Alle Ziehungen der NKL-Rentenlotterie als Basislotterie finden unter amtlicher Aufsicht statt. Ziehungsorte und -zeitpunkte werden vorab festgelegt und auf Anfrage mitgeteilt.

(3) Die Gewinnermittlung erfolgt über einen Abgleich der bei EU Lotto zur jeweiligen Ziehung gewinnberechtigt registrierten Lose mit den jeweiligen Ziehungsergebnissen der NKL-Rentenlotterie als Basislotterie in Form von 1- oder 7-stelliger Ziffern als Gewinnnummern. Bei Rentengewinnen werden 7-stellige, bei Bonuslosgewinnen werden 1-stellige Gewinnnummern gezogen. Pro Gewinnstufe kann eine Gewinnnummer nur einmal je Ziehungstag gezogen werden.

(4) Die Gewinnermittlung erfolgt mit einem Zufallsgenerator in Hamburg an den im Gewinnplan angegebenen Tagen. Termin- und Ortsänderungen bleiben vorbehalten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 9 Gewinnlose

Losnummern, die als Gewinnnummern gezogen werden, bleiben im Spiel.

§ 10 Gewinnbekanntgabe

(1) Im Gewinnfalle erhält der Spielteilnehmer vom Dienstleister eine Gewinnbenachrichtigung. Darüber hinaus werden die gezogenen Gewinnnummern des RentenLotterie-Spiels in einer Gewinnliste von EU Lotto bekannt gegeben, die bei den Dienstleistern eingesehen oder erworben werden kann. Die Gewinnveröffentlichungen von EU Lotto (z. B. digitale Gewinnliste, Fernsehen, Videotext, Presse und Internet) sind ohne Gewähr.

(2) Die in den Veröffentlichungen genannten monatlichen Rentenbeträge werden im Falle eines Gewinns mit einem Basislos über eine Laufzeit von 5 Jahren und im Falle eines Gewinns mit einem Superlos über eine Laufzeit von 10 Jahren ausgezahlt.

§ 11 Gewinnauszahlung und Bonuslose

(1) Der auf ein Los entfallene Gewinn steht dem beim Dienstleister für dieses Los registrierten Spielteilnehmer zu.

(2) Rentengewinne werden von der EU Lotto ausgezahlt und sind nicht vererbbar. Der Gewinn eines Bonusloses berechtigt zur kostenlosen Teilnahme an dem nächstfolgenden RentenLotterie-Spiel mit einer dem Spielteilnehmer durch den Dienstleister zugeteilten Losnummer in der Losart, mit der das Bonuslos gewonnen wurde (Basis- oder Superlos). Der Dienstleister wird dem Spielteilnehmer das Bonuslos rechtzeitig übersenden. Die Auszahlung des Gegenwertes eines Bonusloses ist ausgeschlossen.

(3) Zur Geltendmachung eines Gewinnanspruchs genügt die Rücksendung der formellen Auszahlungsverfügung, die der Gewinnbenachrichtigung des Dienstleisters beiliegt.

(4) Gewinne sind in vielen Ländern steuerfrei bzw. nicht steuerbar. Der Spielteilnehmer ist in erster Linie für die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben verantwortlich. Für den Fall, dass EU Lotto in Bezug auf die Gewinne eines Spielteilnehmers irgendwelche Steuern, Gebühren oder Abgaben direkt an die Behörden eines Landes zu zahlen hat, sind EU Lotto und der Dienstleister berechtigt, diese vom Konto des Spielteilnehmers abzubuchen bzw. entsprechend vom Spielteilnehmer zu fordern.

(5) EU Lotto kann dem Kunden die Möglichkeit einräumen, sich für die “Cash Option” zu entscheiden. In diesem Fall wird der Gewinn in einer Summe ausgezahlt, wobei diese Summe 65% des Betrages der im Falle einer Annuitäten-Auszahlung ausgezahlten Summe beträgt. Die Wahl der Auszahlungsart obliegt dem Spielteilnehmer.

§ 12 Haftung/Beschwerdeverfahren

(1) Die EU Lotto haftet nicht für Schäden, die auf ihrer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen eines Dienstleisters oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Anbahnung oder dem Abschluss des Spielvertrages beruhen. Diese Regelung gilt entsprechend für Schäden, die nach Zustandekommen des Spielvertrages durch Fehlfunktion von technischen Einrichtungen entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die EU Lotto nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der EU Lotto, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung vertraut werden darf. Die EU Lotto haftet in diesem Fall nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden.

(3) Die Haftungsausschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Spielteilnehmer, die von diesen Spielbedingungen abweichen, sind für die EU Lotto nicht verbindlich.

(5) Für Reklamationen und Auskünfte wenden Sie sich bitte an die EU Lotto, Office Suite C, Ocean Village Promenade, GX11 1AA Gibraltar; Telefon 0044 2037704310; E-Mail info@eulottoltd.com.

§ 13 Spielgeheimnis

Die Namen der Gewinner werden auf Wunsch der Gewinner geheim gehalten.

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